Alles über die

neuen Lenk- & Ruhezeiten


Die EU hat sich im Dezember 2005 auf neue Lenk- und Ruhezeiten geeinigt. Diese werden am 11. 04. 2007 in Kraft treten.
Was sich für Sie ändern wird, haben wir hier zusammengestellt. Das neue Gesetz sieht für Berufskraftfahrer kürzere Arbeitszeiten vor:


Die wöchentliche Lenkzeit beträgt maximal 56 Stunden (bisherige Höchstgrenze: 74 Stunden)
Die neuen Tageslenkzeiten erlauben neun Stunden täglich und zweimal wöchentlich zehn Stunden hinter dem Steuer
Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit muss eine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden.
Von den täglich elf Stunden Ruhezeiten müssen neun statt bisher acht Stunden am Stück abgefeiert werden
Die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen darf maximal 90 Stunden betragen
Jeder Fahrer muss innerhalb zwei Wochen mindestens 45 Stunden am Stück pausieren
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten


Mitführpflicht von Schaublättern

Mit Einführung des digitalen Kontrollgerätes verlängert sich die Frist zum Mitführen von Schaublättern bzw. Fahrerkartendaten und den dazugehörigen Ausdrucken (EG-Sozialvorschriften: Änderung von Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85).
Ab dem 1. Mai 2006 müssen die Schaublätter der laufenden Woche sowie der vorausgegangenen 15 Tage mitgeführt werden. Die bis dahin geltende Regel, die Unterlagen der laufenden Woche zuzüglich dem letzten Fahrtag der vorangegangenen Woche vorzuzeigen, entfällt.
Im Einzelfall bedeutet dies:

Fall A:
Lenkt der Fahrer zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Fahrzeug, das noch mit einem herkömmlichen (analogen) Schaublattgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
1) Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgegangenen 15 Tagen verwendeten Schaublätter,
2) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
3) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und
4) zusätzlich die Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für den vorangegangenen Zeitraum für die Tage, an denen er ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät geführt hat.

Fall B:
Lenkt der Fahrer zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
1) Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
2) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke und
3) die Schaublätter für den vorgenannten Zeitraum, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Schaublattgerät ausgerüstet ist.
Ab 1. Januar 2008 wird der nachweispflichtige Zeitraum auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage verlängert.
Die Regelung wird 20 Tage nach Veröffentlichung der neuen Verordnung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Voraussichtlich wird dies also ab dem 1. Mai 2006 der Fall sein.


WICHTIG:

Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und EG Nr. 2135/98 des Rates, sowie zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates.

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