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Alles über |
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Gefahrgut
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Als Gefahrgut (international Dangerous Goods) bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für |
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ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind. (in Deutschland vgl. § 2 (1) Gefahrgutbeförderungsgesetz) |
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Beispiele
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Als Gefahrgüter gelten Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel, Klinikabfälle, Airbags. Aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen, keinerlei Gefahr darstellen zählen in großen Mengen unter Umständen zu Gefahrgut. So ist ein mit Feuerzeugen oder Spaydosen gefüllter LKW ein Gefahrguttransport, der normalerweise aber nicht von außen als solcher zu erkennen ist. |
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Abgrenzung zum Gefahrstoff
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Gefahrgüter sind nicht mit Gefahrstoffen (hazmat für englisch hazardous material) zu verwechseln, hier wird in zwei sehr verschiedene Rechtsgebiete unterschieden: |
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Nicht jeder Gefahrstoff ist auch Gefahrgut und umgekehrt. |
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Vorschriften
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Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. |
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Strasse & Schiene
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Über die Beförderung von Gefahrgut existieren besondere Vorschriften, z.B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Diese sind für viele europäische und benachbarte Staaten (zur Zeit 40) durch die Übereinkommen des Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr beziehungsweise das Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses (RID) beim Schienenverkehr gegeben. |
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nationale Umsetzung
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All diese "überstaatlichen" Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen. In Deutschland sind dies im Wesentlichen die GGVS (Gefahrgutverordnung Straße/ Eisenbahn), die GGVBinSch (Gefahrgutverordnung Binnenschiff), die GGVSee (Gefahrgutverordnung Seeschiff) sowie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) und die Nachrichten für Luftfahrer (NfL). |
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Qualifikation
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Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung erwerben, welche ihm nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs (genaue Definition im ADR) zeitlich befristet ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportiert werden. Alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Diese erhalten sie in regelmäßig durchzuführenden Schulungen. Österreichische Fahrer brauchen einen so genannten Gefahrgutführerschein, der meist nur einige Klassen umfasst. Beispielsweise ist Gruppe Sieben ein eigener Führerschein und nicht mit den anderen Gruppen kombiniert. |
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Einteilung der Klassen
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Gefahrgut wird gemäß ADR je nach Gefährlichkeitsmerkmal in verschiedene Klassen eingeteilt. Dies sind: |
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Klasse 1
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Klasse 2
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Klasse 2 |
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Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören komprimierte, verflüssigte oder gelöste Gase. Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen. |
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Klasse 3
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Klasse 3 |
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Klasse 4.1
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Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können. |
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Klasse 4.2
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Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl, Firnisse. |
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Klasse 4.3
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Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub |
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Klasse 5.1
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Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1. Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat („Unkraut-Ex“), Ammoniumnitrathaltige Düngemittel. |
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Klasse 5.2
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Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid enthalten. Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz), Methylethyketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke). |
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Klasse 6.1
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Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können. Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide. |
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Klasse 6.2
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Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Beispiel: Klinischer Abfall, Bakterien Sporen, Viren. |
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Klasse 7
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Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind Stoffe der Klasse 7. Beispiele: Uran-Metall, Instrumente. |
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Klasse 8
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Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen. Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge. |
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Klasse 9
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Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen. Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags. |
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Gefahrzettel
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Die Gefahrzettel sind auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen und einem speziellen Nummerncode (den oben genannten "Klassen") über die Art der Gefahr Auskunft geben. Es gibt sie in den Größen 10 x 10 cm für Packstücke und 25 x 25 cm für LKW, Tank-LKW, Aufsetztanks oder Container. |
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Unfallmerkblatt
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Bei Gefahrguttransporten ist es (mit Ausnahmen) Vorschrift, Unfallmerkblätter mitzuführen, die für den Fahrer wichtige Informationen über die Handhabung der gefährlichen Güter sowie das Vorgehen im Falle eines Unfalls beinhalten. |
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ERI - Cards
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Die Unfallmerkblätter enthielten ursprünglich auch Informationen für Rettungskräfte, wie beispielsweise die Feuerwehr. Diese Informationen sind mittlerweile in den ERI-Cards zu finden. |
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