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Ladungssicherung

S C H L E C H T   G E S I C H E R T E   L A D U N G 

Was die Fachleute für Ladungssicherung an diesem spätherbstlichen Tag auf einem Parkplatz der A9 nördlich von Bayreuth zu sehen bekommen, bestätigt Ihre schlimmsten Befürchtungen.
Die Großkontrolle der fränkischen Polizei bringt zahlreiche schwerwiegende Mängel bei der ordnungsgemäßen Ladungssicherung ans Tageslicht.

"Guter Mann", fragt ein Polizist einen polnischen Fernfahrer, "haben Sie keine Angst, von den Stahlstangen auf Ihrer Ladefläche aufgespießt zu werden?".
Doch der quittiert die Frage nur mit einem Achselzucken. Erst zwei Meter hinter der Stirnwand des Aufliegers liegen tonnenschwere Bunde, nur durch zwei altersschwache Gurte angebunden und ohne Absicherung nach vorn. Im Falle eines Auffahrunfalls oder einer Vollbremsung hätte sich die Ladung unweigerlich nach vorn in Bewegung gesetzt und die Kabine samt Fahrer durchbohrt. Ein anderer Fahrer hat auf seinem Anhängerzug Betonrohre quer zur Fahrbahn geladen, doch nur die vorderen und hinteren sind einigermaßen gesichert. Das die mittleren Rohre völlig ungesichert sind und sich bei Kurvenfahrt lösen könnten, wird mit dem Argument, daß es ja bisher auch gut gegangen sei, gerechtfertigt.

Rund ein Fünftel aller kontrollierten Lkw bietet an diesem Tag bei sechs gleichzeitig stattfindenen Schwerpunktkontollen Anlass zu Beanstandungen. Das zieht zunächst Verwarnungs- und Bußgelder nach sich, schlimmere Verstöße kosten 100 Mark und einen Punkt in Flensburg. Dazu kommt der erhebliche Zeitverlust durch Umladen und nachträglichen Anbringen einer ausreichenden Anzahl von Spanngurten.


 


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W E R   I S T   V E R A N T W O R T L I C H ? 

1. Der Fahrer ist verpflichtet zu prüfen, daß die Ladung nicht die Verkehrssicherheit beeinflußt (STVO § 23).
2. Der Fahrer muß die Ladung sicher verstauen und gegen Herabfallen sichern (STVO § 22).
3. Die Ladung muß gegen Wegrollen, Kippen, Umstürzen und Herabfallen gesichert sein (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge VBG 12 § 38)
4. Die Ladung ist so zu sichern, daß sie bei den üblichen Verkehrsbedingungen keine Personen gefährden kann (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge VBG12 § 38)
5. Der Fahrzeughalter muß den Fahrer in die Lage versetzen, die Ladung richtig zu sichern. Das heißt z.B., er muß das richtige Ladungssicherungsmaterial zur Verfügung stellen (STVO § 31). Wird die Ladung wegen falscher Ladungssicherung beschädigt, haftet der Unternehmer (Kraftverkehrsordnung §§ 29, 33). Der Fahrer muß den Schaden ersetzen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat.



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W A S   I S T   Z U   B E A C H T E N 

1. Das Fahrzeug muß für die Ladung geeignet sein. Die durch die Ladung auftretenden Kräfte müssen durch Aufbau und Ausrüstung des Fahrzeugs aufgenommen werden können.
2. Der ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittellinie des Fahrzeuges liegen.
3. Zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Achslasten des Fahrzeuges nicht überschreiten.
4. Fahrgeschwindigkeit je nach Ladegut auf die Straßen- Verkehrs- und Witterungsverhältnisse abstimmen.



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Literatur zum Thema

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